§ 244 I Nr. 2 StGB erfasst den Diebstahl als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds. Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Taten zu begehen. Eine ausdrückliche Abrede ist nicht erforderlich; sie kann sich aus dem Tatablauf ergeben, und ein gefestigter Bandenwille oder ein übergeordnetes Bandeninteresse wird nicht verlangt. Die Mitwirkung des anderen Mitglieds muss nicht am Tatort erfolgen — es genügt jeder die Tat fördernde Beitrag, auch aus der Ferne.
§ 244 I Nr. 3 StGB erfasst den Wohnungseinbruchdiebstahl: Der Täter dringt in eine Wohnung ein, indem er einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Die Modalitäten sind mit denen des § 243 I 2 Nr. 1 StGB identisch; der Unterschied liegt im Tatobjekt. Der Wohnungsbegriff folgt im Grundsatz dem des § 123 StGB, wird aber durch die besondere Schutzrichtung — häusliche Privatsphäre und Unversehrtheit der Bewohner — eingeschränkt: Nicht erfasst sind Kellerverschläge, freistehende Garagen, Gartenhäuser und Fahrzeuge. Erfasst sind Nebenräume, die durch unmittelbare Verbindung mangels erheblicher Zugangshindernisse mit dem Wohnbereich räumlich und baulich eine Einheit bilden; erfasst sein kann auch ein Fahrzeug, das zumindest vorübergehend zur Unterkunft dient. Nicht erfüllt ist die Nummer 3, wenn die Räume nicht mehr als Wohnung dienen, weil die bisherigen Bewohner sie endgültig aufgegeben haben; der Tod des Bewohners allein nimmt den Räumen die Wohnungseigenschaft nicht.
§ 244 IV StGB macht den Wohnungseinbruchdiebstahl zum Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelt. Zu differenzieren ist genau: Mit dem Versterben des einzigen Bewohners entfällt die Funktion als Privatwohnung im Sinne des Absatzes 4, nicht aber die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3. Und an den Verbrechenscharakter ist stets zu denken — er zieht Pflichtverteidigerbestellung und gerichtliche Zuständigkeit nach sich.
§ 244a I StGB verbindet beides: Wer eine Tat nach § 243 I 2 StGB oder nach § 244 I Nr. 1 oder Nr. 3 StGB als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht, verwirklicht ein Verbrechen. Eigene Besonderheiten hat die Vorschrift nicht.
Falle. Der Kellerverschlag im Mehrfamilienhaus wird als Wohnung behandelt — er ist es nicht; einschlägig sind § 243 I 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB.