Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, bemessen nach den Umständen des Einzelfalls, der Verkehrsauffassung und den Anschauungen des täglichen Lebens. Die Betrachtung ist rein faktisch — anders als bei der Fremdheit kommt es auf Eigentum und Besitz gerade nicht an.
Der Herrschaftswille ist ein natürlicher; ihn kann jedermann bilden, auch Kinder, Schlafende und Bewusstlose. Tote haben keinen Gewahrsam; wer einem Verstorbenen etwas abnimmt, begeht Diebstahl nur, wenn ein anderer die Herrschaftssphäre innehat, in der der Tote liegt, etwa der Wohnungsinhaber; der Erbenbesitz nach § 857 BGB ist kein Gewahrsam. Fehlt ein solcher Gewahrsamsinhaber, bleibt § 246 I StGB. Ein genereller Gewahrsamswille genügt: Er muss sich weder auf jede einzelne Sache beziehen noch von ständigem Bewusstsein getragen sein; der Wohnungsinhaber hat Gewahrsam auch an Gegenständen, deren Vorhandensein er vergessen hat.
Für die Zuordnung hilft ein Raster nach Gewahrsamssphären: am Körper getragene Sachen, Sachen in Haus und Wohnung einschließlich aller Nebenräume, Sachen in Geschäftsräumen. Innerhalb einer Sphäre besteht Gewahrsam auch ohne unmittelbaren Zugriff. Gewahrsamslockerung liegt vor, wenn die räumliche Trennung im sozial üblichen Rahmen bleibt und die unmittelbare Sachherrschaft in überschaubarer Zeit wieder ausgeübt werden kann — das am Strand zurückgelassene Handtuch, das vor dem Laden abgestellte Fahrrad. Erst wenn Umstände der Ausübung der Sachherrschaft dauerhaft entgegenstehen, wird aus der Lockerung eine Gewahrsamsaufgabe; dann ist die Sache verloren, und es bleibt § 246 I StGB.
Mitgewahrsam ist der Regelfall im Betrieb und in der Familie. Zu unterscheiden sind gleichrangiger Mitgewahrsam — jeder kann den Gewahrsam des anderen brechen — und mehrstufiger Mitgewahrsam, bei dem der übergeordnete Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam des untergeordneten nicht brechen kann, wohl aber umgekehrt. Der Verkäufer im kleinen Ladengeschäft hat untergeordneten Gewahrsam am Kasseninhalt, der anwesende Geschäftsinhaber übergeordneten: Nimmt der Verkäufer Geld aus der Kasse, bricht er fremden Gewahrsam und begeht Diebstahl; nimmt der Inhaber es, fehlt der Bruch. Anders liegt es beim Kassierer, der seine Kasse in alleiniger Verantwortung führt und abrechnet: Er hat Alleingewahrsam, und greift er hinein, sind § 246 II StGB und § 266 I StGB zu prüfen.
Falle. Aus der Abwesenheit des Berechtigten wird auf Gewahrsamsverlust geschlossen — solange die Sache in seiner Sphäre liegt, besteht sein Gewahrsam fort.