Die schadensgleiche Vermögensgefährdung ist ein Schaden, kein Vorfeld. Sie liegt vor, wenn die täuschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils im Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, dass sie nach lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Minderung des Vermögenswerts bedeutet. Ob für den endgültigen Verlust noch weitere Handlungen nötig wären, ist unerheblich; man spricht vom Durchgangsschaden.
Die Figur ist seit langem anerkannt und verstößt nicht gegen Art. 103 II GG — sie verlangt aber eigenständige Feststellungen in konkret bezifferbarer Höhe. Daran scheitern Urteile: Wer die Gefährdung nur beschreibt, hat sie nicht festgestellt. Eine Grenze zieht der Zug-um-Zug-Vertrag: Verpflichtet der täuschungsbedingt geschlossene Vertrag allein zu einer Leistung Zug um Zug, fehlt die Gefährdung, und ein Eingehungsbetrug liegt noch nicht vor.
Eingehungs- und Erfüllungsbetrug sind keine verschiedenen Betrugsvarianten, sondern verschiedene Blickwinkel bei der Feststellung des Schadens. Beim Eingehungsbetrug ist die versprochene Leistung schon im Zeitpunkt der schuldrechtlichen Einigung im Verhältnis zur Gegenleistung minderwertig — auch bei Leistungsunwilligkeit oder Leistungsunfähigkeit des Täuschenden. Beim Erfüllungsbetrug ist eine konkrete Vermögenseinbuße bereits endgültig eingetreten: echt, wenn bei der Erfüllung eine minderwertige Gegenleistung ausgetauscht wird, unecht, wenn schon bei der Begründung der Verpflichtung getäuscht wurde und die Täuschung bei der Erfüllung nur fortwirkt.
Die Vorrangregel ist einfach und wird oft übersehen: Ein vorangehender Eingehungsbetrug wird stets vom nachfolgenden unechten Erfüllungsbetrug verdrängt. In solchen Fällen ist der Eingehungsbetrug in der Bearbeitung gar nicht erst zu erwähnen — die Prüfung setzt beim Erfüllungsbetrug an. Daran hängt eine Warnung: Die schadensgleiche Vermögensgefährdung darf nicht vorschnell angenommen werden, wenn sich eine Vermögenseinbuße bereits endgültig realisiert hat. Kommt es nach einem eingetretenen Gefährdungsschaden zur endgültigen Realisierung, liegt nur eine Schadensvertiefung vor — keine zweite Tat.
Falle. Beim Vertragsschluss mit anschließender Lieferung wird zuerst der Eingehungsbetrug ausgeprüft und dann der Erfüllungsbetrug angehängt — verdrängt wird der erste, und seine Darstellung kostet Zeit ohne Ertrag.