A-6.15 · § 263 StGB — Dreiecksbetrug und Prozessbetrug

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Beim Dreiecksbetrug fallen Getäuschter und Geschädigter auseinander. Die Verfügung eines Dritten wird dem Geschädigten nur zugerechnet, wenn zwischen beiden ein hinreichendes Näheverhältnis besteht — sonst ist der Getäuschte Werkzeug und es liegt Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vor (siehe A-6.14). Nach der von der Rechtsprechung verwendeten Lagertheorie genügt, dass der Verfügende im Zeitpunkt der Tat dem Lager des Geschädigten zuzurechnen ist, weil er dessen Schutz übernehmen kann und will; nach der strengeren Befugnistheorie ist eine rechtlich begründete Verfügungsbefugnis erforderlich. Der Streit ist knapp darzustellen und mit der Rechtsprechung zu entscheiden.

Die praktisch wichtigsten Lagen sind der Angestellte, der über Waren seines Arbeitgebers verfügt, das Familienmitglied, das Sachen eines Angehörigen herausgibt, und der Bedienstete, der über die Kasse eines Unternehmens verfügt. Für Sachen gilt zusätzlich: Verfügen kann nur, wer Gewahrsam hat oder ihn wenigstens rechtlich vermitteln kann.

Der Prozessbetrug ist der Dreiecksbetrug in seiner reinsten Form. Getäuscht wird das Gericht; den Schaden hat der Prozessgegner. Die Zurechnung folgt aus der Entscheidungsmacht des Gerichts. Konkludent getäuscht wird schon mit der Geltendmachung einer Forderung, von deren Nichtbestehen der Kläger weiß; dasselbe gilt für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, bei dem Adressat der Täuschung der zuständige Rechtspfleger ist. Vollendet ist die Tat mit der vermögensmindernden Entscheidung; bis dahin bleibt es beim Versuch nach § 263 II StGB. Beim Prozessvergleich ist die Werthaltigkeit der Forderung im Zeitpunkt des Vergleichs — also der Verfügung — zu beurteilen; war sie schon dann wertlos, fehlt der Schaden.

Für die Umsetzung gibt es eine feste Formulierungsanforderung, und sie ist die einzige, die sich für den Betrug ausdrücklich empfiehlt: Die Doppelbezeichnung ist von Anfang an offenzulegen — wer Adressat der Täuschung war und wessen Vermögen die Verfügung belastet hat. Das Muster lautet: hinreichender Tatverdacht wegen Betruges gemäß § 263 I StGB gegenüber dem Getäuschten zum Nachteil des Geschädigten. Dieselbe Doppelbezeichnung ist bei der Dreieckserpressung erforderlich (siehe A-7.4) und beim Forderungsbetrug in den Kartenkonstellationen (siehe A-6.20).

Falle. Die Zurechnung wird mit dem Hinweis erledigt, der Getäuschte habe die Sache „ja herausgeben dürfen“ — verlangt ist die Prüfung des Näheverhältnisses im Tatzeitpunkt, und sie ist auszuschreiben.

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