Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, also jeder Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit. Der Begriff ist weit, und die vier Sätze, die ihn ausfüllen, entscheiden die meisten Fälle.
Erstens: Reines Nichtwissen ohne konkrete Fehlvorstellung ist kein Irrtum — wer sich überhaupt keine Vorstellungen macht, irrt nicht. Das ist die Grenze bei automatisierten Massenvorgängen und bei Empfängern, die den Vorgang gar nicht wahrnehmen. Zweitens: Sachgedankliches Mitbewusstsein genügt. Der Getäuschte muss die Tatsache nicht konkret erfasst haben; es reicht, dass er von der Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs ausgeht — die Kassiererin, die im Sekundentakt abrechnet, irrt über die Echtheit des Scheins, obwohl sie nicht an sie gedacht hat. Drittens: Zweifel schließen den Irrtum nicht aus; ein bloßes Für-möglich-Halten genügt, gleichgültig ob die Zweifel fortbestehen oder überwunden werden. Andernfalls wären gerade die besonders Kritischen vom Schutz ausgenommen. Viertens: Die Mitverursachung der Fehlvorstellung genügt; unerheblich ist, ob der Irrtum bei genauerer Prüfung vermeidbar gewesen wäre — es kommt allein auf die tatsächlich eingetretene Vorstellung an.
Für die Aktenklausur ist der Irrtum die Station, an der die Beweislage entscheidet. Der Irrtum ist eine innere Tatsache in einem anderen Kopf; er wird durch die Vernehmung des Verfügenden festgestellt. Deshalb gehört in die Akte eine Aussage, die sagt, wovon der Getäuschte ausgegangen ist — und deshalb bricht der Betrugsvorwurf zusammen, wenn der Zeuge sich nicht erinnert oder unerreichbar ist. Bei arbeitsteiligen Organisationen ist zu klären, wer geirrt hat; die Vernehmung der zuständigen Sachbearbeiterin ist unverzichtbar, und die Urteilsgründe müssen die Person benennen.
Bei einer Vielzahl gleichförmiger Vorgänge lässt die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung zu: Bei standardisierten Massengeschäften kann aus dem äußeren Ablauf auf die Fehlvorstellung geschlossen werden, wenn nach der Lebenserfahrung kein vernünftiger Zweifel besteht. Das ersetzt aber nicht die Feststellung, dass überhaupt ein Mensch beteiligt war — wo der Vorgang vollständig automatisiert abläuft, fehlt der Irrtum, und der Weg führt zu § 263a I StGB (siehe A-6.19).
Falle. Der Irrtum wird aus der Täuschung gefolgert — er ist eine eigene Feststellung, und ohne die Aussage des Getäuschten fehlt ihm die Grundlage.