§ 246 I StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist; § 246 III StGB stellt den Versuch unter Strafe. Der Unterschied zu § 242 I StGB liegt in zwei Punkten: Es fehlt die Wegnahme, und die Zueignung ist objektives Tatbestandsmerkmal — verlangt ist eine tatsächliche Zueignung, nicht nur die Absicht. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz; eine überschießende Zueignungsabsicht ist nicht erforderlich.
Was Zueignung heißt, ist seit November 2023 offen, und das ist der Schwerpunkt der Norm. Nach dem weiten Manifestationsbegriff der bisherigen Rechtsprechung genügt es, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters ein nach außen erkennbares Verhalten den Behaltenswillen hervortreten lässt, während zugleich eine Herrschaftsbeziehung zur Sache besteht. Der sechste Strafsenat hat dem in einem Beschluss vom 29. November 2023 widersprochen: Verlangt seien die wenigstens zeitweilige tatsächliche Einverleibung der Sache oder ihres Werts in das Tätervermögen und der dauerhafte Ausschluss des Eigentümers; die bloße Manifestation des Zueignungswillens genüge nicht mehr, bleibe aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für die innere Tatseite. Ein Anfrageverfahren war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich.
Für die Arbeit heißt das: Beide Auffassungen sind vertretbar, und wer nur eine darstellt, verfehlt den Schwerpunkt. Die Entscheidung zwischen ihnen ist zu begründen, und sie verschiebt zugleich den Prüfungsort: Nach der neuen Linie wandert die Manifestation aus dem objektiven Tatbestand in die Beweiswürdigung. Ergebnisrelevant wird der Streit vor allem in mehraktigen Geschehen, in denen zwischen der äußerlich erkennbaren Geste und der tatsächlichen Einverleibung Zeit liegt.
Die anerkannten Manifestationshandlungen sind Verkaufen, Verschenken, Verpfänden, Verbrauchen, Verarbeiten und Verzehren. Bloßes Zerstören genügt nicht, weil es an der Aneignung fehlt. Die bloße Nichtrückgabe einer entliehenen Sache genügt ebenfalls nicht; es muss ein weiterer Akt hinzutreten, und den Nachweis trägt regelmäßig der Umstand, dass der Täter auf ein Rückgabeverlangen hin den Besitz abstreitet. Genau dort liegt in der Akte die Arbeit: Bei der Fundunterschlagung ist die Zueignung äußerlich neutral, der Beschuldigte schweigt oder bestreitet — und dann muss die Begründung über Indiztatsachen laufen, üblicherweise über eine spätere Verwertungshandlung.
Falle. Der weite Manifestationsbegriff wird ohne Weiteres zugrunde gelegt — er ist seit der Entscheidung des sechsten Strafsenats nicht mehr unbestritten, und die Wahl ist zu begründen.