§ 52 I StPO zählt die zur Zeugnisverweigerung Berechtigten auf, und die Aufzählung ist abschließend: der Verlobte (Nr. 1), der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht (Nr. 2), der Lebenspartner, auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft (Nr. 2a), und wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (Nr. 3).
Zwei Zahlen sind es wert, gemerkt zu werden: Seitenlinie dritter Grad bei Verwandtschaft, zweiter Grad bei Schwägerschaft. Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten (§ 1589 I 3 BGB). Geschwister sind im zweiten Grad verwandt, Onkel und Nichte im dritten, Cousins im vierten und damit außerhalb des § 52 I Nr. 3 StPO.
Das Recht überdauert die Beziehung. „Auch wenn die Ehe nicht mehr besteht“ und „ist oder war“ sind keine Nebensätze, sondern der Kern: Die Loyalitätslage, die das Recht schützt, endet nicht mit der Scheidung. Umgekehrt genügt die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht, mag sie noch so lange bestehen; eine Analogie scheidet aus, weil der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft eigens aufgenommen hat, statt allgemein auf enge persönliche Bindungen abzustellen.
Das Recht erfasst die gesamte Aussage, nicht einzelne Fragen — darin liegt der Unterschied zu § 55 StPO. Es steht dem Zeugen persönlich zu; niemand kann es für ihn ausüben, und niemand kann darauf für ihn verzichten.
Über die Berechtigung entscheidet nicht der Vorsitzende allein, sondern das Gericht; die Zuständigkeitsverteilung entspricht der bei §§ 51, 70 StPO. Bleibt ein unberechtigter Zeuge bei seiner Weigerung, folgt die zweite Stufe: § 70 I 1 StPO legt ihm die durch die Weigerung verursachten Kosten auf, § 70 I 2 StPO setzt Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft fest, § 70 II StPO erlaubt Beugehaft bis zur Beendigung des Verfahrens in diesem Rechtszug, höchstens sechs Monate. Erst dieser Beschluss ist für den Zeugen anfechtbar (§§ 304 II, 305 S. 2 StPO).
Falle. Die geschiedene Ehefrau wird für aussagepflichtig gehalten — § 52 I Nr. 2 StPO nimmt die beendete Ehe ausdrücklich mit auf.