A-3.4 · § 261 StPO — der Inbegriff der Verhandlung

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 261 StPO ist der kürzeste Satz des Beweisrechts und sein Zentrum: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“

Die Vorschrift enthält zwei Aussagen. Die erste ist die Freiheit der Beweiswürdigung: Es gibt keine gesetzlichen Beweisregeln, kein Zeugnis wiegt kraft Gesetzes mehr als ein anderes, und das Geständnis beweist nichts von selbst. Die zweite ist die Bindung an den Inbegriff der Verhandlung — verwertet werden darf nur, was in der Hauptverhandlung förmlich zur Sprache gekommen ist.

Aus der zweiten Aussage folgt der Satz, der in Klausuren trägt: Aktenkenntnis ist keine Erkenntnisquelle. Was in der Akte steht, aber nicht eingeführt wurde, existiert für das Urteil nicht. Ein Vermerk, ein Lichtbild, ein Registerauszug, ein Protokoll — alles muss verlesen, in Augenschein genommen, vorgehalten oder über eine Vernehmung eingeführt werden. Auch privates Wissen des Richters darf allenfalls zum Vorhalt genutzt werden; Urteilsgrundlage ist dann die Reaktion darauf.

Umgekehrt gehört zum Inbegriff alles, was in der Verhandlung geschehen ist, nicht nur die förmliche Beweisaufnahme: das Verhalten des Angeklagten, der Eindruck von einer Aussage, die Reaktion auf einen Vorhalt, die Erklärungen nach § 257 StPO. Die Grenze zieht das Schweigen: Wer von seinem Recht Gebrauch macht, darf daraus keinen Nachteil erleiden.

Die Freiheit ist keine Beliebigkeit. Die Überzeugung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, darf Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze nicht verletzen und muss die naheliegenden Alternativen erörtern. Wo besondere Beweislagen bestehen — Aussage gegen Aussage, Zeuge vom Hörensagen, Angaben eines nach § 55 StPO belasteten Zeugen —, verlangt die Rechtsprechung eine erkennbar erhöhte Sorgfalt in den Urteilsgründen.

Verfahrensrechtlich ist § 261 StPO der Anknüpfungspunkt für die Verfahrensrüge, wenn etwas verwertet wurde, das nicht Inbegriff der Verhandlung war; die Sachrüge greift dagegen, wenn die Würdigung selbst lückenhaft oder widersprüchlich ist.

Falle. Der Registerauszug wird in den Urteilsgründen ausgewertet, obwohl das Protokoll seine Verlesung nicht ausweist — dann ist er nicht Inbegriff der Verhandlung.

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