Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird (§ 68 I 1 StPO). In der Hauptverhandlung und bei richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten wird außer bei Zweifeln über die Identität nur der Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt (§ 68 I 2 StPO); ein Zeuge mit amtlichen Wahrnehmungen darf statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben (§ 68 I 3 StPO).
Darüber liegen zwei Schutzstufen. § 68 II 1 StPO: Dem Zeugen soll gestattet werden, statt der vollständigen Anschrift seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf ihn oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll ihm unter denselben Voraussetzungen gestattet werden, den Wohn- oder Aufenthaltsort gar nicht anzugeben (§ 68 II 2 StPO).
Die schärfere Stufe ist § 68 III 1 StPO: Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Aufenthaltsorts Leben, Leib oder Freiheit gefährdet werden, kann dem Zeugen gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat dann in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die bekundeten Tatsachen bekannt geworden sind (§ 68 III 2 StPO).
Der entscheidende Satz für die Sitzung steht in § 68 IV 1 StPO: Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 gegeben sind, ist der Zeuge auf diese Befugnisse hinzuweisen. Das ist kein Ermessen. Und der Hinweis muss ergehen, bevor die Anschrift abgefragt wird — danach ist sie im Saal bekannt, und der Schutz verpufft.
Der Hinweis wird protokolliert; nur so lässt sich belegen, dass er rechtzeitig erteilt wurde. Die Unterlagen, die die Feststellung von Wohn- oder Aufenthaltsort, vollständiger Anschrift oder Identität gewährleisten, verwahrt die Staatsanwaltschaft (§ 68 IV 3 StPO); zu den Akten kommen sie erst, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt (§ 68 IV 4 StPO).
Falle. Die Bitte eines Zeugen, seine Anschrift nicht nennen zu müssen, wird mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut abgewiesen — sie ist gerade der Anhaltspunkt, der den Hinweis nach § 68 IV 1 StPO auslöst.