Der Sachverständige vermittelt dem Gericht Sachkunde. Er ist deshalb austauschbar: Es kommt nicht auf seine Person an, sondern auf sein Fachwissen. Ausgewählt wird er vom Richter, der auch die Zahl der Sachverständigen bestimmt (§ 73 I 1 StPO); sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, sollen andere nur bei besonderen Umständen gewählt werden (§ 73 II StPO).
Der Zeuge bekundet, was er wahrgenommen hat, und ist deshalb unersetzlich. Der sachverständige Zeuge nach § 85 StPO ist ein Zeuge: Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis. Der Rettungssanitäter, der die Verletzungen am Unfallort gesehen hat, ist sachverständiger Zeuge — dass er sie nur dank seiner Ausbildung einordnen konnte, macht ihn nicht zum Sachverständigen.
Der Test ist einfach und immer derselbe: Kann ihn ein anderer Fachmann ersetzen? Dann Sachverständiger. Hat er etwas gesehen, was kein anderer mehr sehen kann? Dann Zeuge. Die Doppelrolle ist der Regelfall und in Klausuren die eigentliche Aufgabe: Der Hausarzt ist für den beobachteten Zustand sachverständiger Zeuge, für den Schluss auf eine Abhängigkeit Sachverständiger — eine Vernehmung in zwei Abschnitten, im Protokoll nach Rollen getrennt.
Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 73 ff. StPO nichts anderes bestimmen (§ 72 StPO): Wahrheitsermahnung nach § 57 S. 1 StPO, Angaben zur Person nach § 68 I StPO, Gutachten im Zusammenhang nach § 69 I 1 StPO. Die Vereidigung richtet sich dagegen nach § 79 StPO — Ermessen des Gerichts (Abs. 1), Eid nach Erstattung des Gutachtens (Abs. 2); bei allgemeiner Vereidigung genügt die Berufung darauf (Abs. 3).
Die Einordnung entscheidet über die Ablehnungsnorm des Beweisantrags: Zielt der Antrag auf die damalige Wahrnehmung, gilt § 244 III StPO; zielt er auf die fachliche Bewertung, gilt der weitere § 244 IV StPO.
| Sachverständiger | Sachverständiger Zeuge, § 85 StPO | |
|---|---|---|
| Was er beiträgt | er vermittelt dem Gericht Sachkunde | er bekundet, was er wahrgenommen hat — vergangene Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war |
| Ersetzbar | austauschbar: es kommt nicht auf seine Person an, sondern auf sein Fachwissen | unersetzlich |
| Der Test | Kann ihn ein anderer Fachmann ersetzen? | Hat er etwas gesehen, was kein anderer mehr sehen kann? |
| Beispiel | der Hausarzt für den Schluss auf eine Abhängigkeit | der Rettungssanitäter, der die Verletzungen am Unfallort gesehen hat — dass er sie nur dank seiner Ausbildung einordnen konnte, macht ihn nicht zum Sachverständigen |
| Welche Vorschriften | § 73 I 1 StPO für die Auswahl durch den Richter, § 73 II StPO für die öffentlich bestellten; im Übrigen der Zeugenabschnitt entsprechend, § 72 StPO, die Vereidigung aber nach § 79 StPO | die Vorschriften über den Zeugenbeweis |
| Ablehnung des Beweisantrags | zielt der Antrag auf die fachliche Bewertung, gilt der weitere § 244 IV StPO | zielt er auf die damalige Wahrnehmung, gilt § 244 III StPO |
Falle. Der sachverständige Zeuge wird als Sachverständiger behandelt — dann wird die falsche Ablehnungsnorm geprüft und über § 244 IV 2 StPO Beweisantizipation zugelassen, die § 244 III 3 Nr. 3 StPO gerade verbietet.