Welche Maßnahmen einen Entschädigungsanspruch auslösen und wer darüber entscheidet, steht in § 2 StrEG und § 9 StrEG und ist unter A-4.18 entfaltet. Hier geht es allein um das, was die Verfügung leisten muss — und das sind drei Angaben in einer einzigen Ziffer: Form, Belehrung, Anlass.
Die Form ist die Zustellung. Nach Nr. 91 I 2 RiStBV wird die Mitteilung über die Einstellung dem Beschuldigten zugestellt, wenn gegen ihn eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG vollzogen worden ist. Sie ist kein Formalismus, sondern der Auslöser: Erst mit der Zustellung beginnt die Monatsfrist des § 9 I 4 StrEG zu laufen. Wer formlos übersendet, lässt die Frist offen und hält das Verfahren in der Schwebe.
Die Belehrung verlangt § 9 I 5 StrEG, und sie hat drei Bestandteile, die alle in den Text des Schreibens gehören: das Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht. Fehlt sie, greifen über § 9 I 6 StrEG die §§ 44 bis 46 StPO — die Frist läuft also trotzdem, und der Beschuldigte ist auf die Wiedereinsetzung verwiesen. Das unterscheidet die Belehrung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz von der nach § 171 S. 2 StPO, bei der die Frist ohne Belehrung überhaupt nicht in Gang gesetzt wird, § 172 I 3 StPO.
Der Anlass ist die praktische Fehlerquelle. Die Geschäftsstelle kann nur belehren, worüber die Verfügung sie belehren heißt; deshalb wird die Maßnahme nach Art, Tag, Ort und Grundlage bezeichnet: „Mitteilung von Ziffer I an den Beschuldigten förmlich zustellen, ohne Gründe, mit Belehrung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz wegen der Durchsuchung der Wohnung … am … aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts … vom … .“ Werden mehrere Maßnahmen vollzogen, werden sie sämtlich aufgeführt. Und eine Bremse ist mitzudenken: Solange ein Verletzter die Klageerhebung noch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann, unterbleibt die Entscheidung des Gerichts nach § 9 III StrEG — die Zustellung samt Belehrung ist gleichwohl zu verfügen.
Bei Sievekind ist in Ehrenbrück die Wohnung durchsucht worden; das Verfahren wird nach § 170 II 1 StPO eingestellt. Die Verfügung ordnet die förmliche Zustellung an, vergisst aber die Belehrung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Sechs Wochen später meldet sich Sievekind und will Entschädigung.
Die Frist ist abgelaufen, und die fehlende Belehrung hilft ihm nur mittelbar. Nach § 9 I 4 StrEG ist der Antrag binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung zu stellen; § 9 I 5 StrEG verlangt die Belehrung über das Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht, und § 9 I 6 StrEG erklärt die §§ 44 bis 46 StPO für entsprechend anwendbar. Die Frist läuft also trotzdem — Sievekind ist auf die Wiedereinsetzung verwiesen, und dafür spricht hier alles.
Darin unterscheidet sich diese Belehrung von der nach § 171 S. 2 StPO. Dort setzt ihr Fehlen die Frist nach § 172 I 3 StPO überhaupt nicht in Lauf; hier setzt es sie in Lauf und macht die Versäumung nur entschuldbar.