§ 169a StPO ist eine kurze Norm mit erheblicher Wirkung: „Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.“ Der Vermerk ist deshalb immer die erste Ziffer der Abschlussverfügung, wenn Anklage oder Strafbefehlsantrag folgen; für den Strafbefehl ordnet Nr. 175 I RiStBV dasselbe ausdrücklich an.
Seine Bedeutung liegt nicht in der Feierlichkeit, sondern in § 147 II 1 StPO: Nur solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann dem Verteidiger die Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt werden. Mit dem Vermerk fällt diese Sperre; eine bestehende Beschränkung ist nach § 147 VI 1 StPO spätestens mit dem Abschluss aufzuheben und dem Verteidiger nach § 147 VI 2 StPO mitzuteilen. Parallel dazu entfällt nach § 406e II 3 StPO für den Verletztenbeistand der Versagungsgrund der erheblichen Verfahrensverzögerung in den Fällen des § 395 StPO. Nr. 109 I RiStBV weist auf diese Wirkungen ausdrücklich hin; nach Nr. 109 III 1 RiStBV ist der Vermerk mit Datum und Namen des Staatsanwalts aufzunehmen.
Vor dem Vermerk steht die Frage der Abschlussreife. Sie hat vier Bestandteile: Ist der Beschuldigte vernommen oder ihm sonst rechtliches Gehör gewährt worden, § 163a I 1 StPO? Sind vorgeschriebene Anhörungen erfolgt, insbesondere die von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Nr. 90 I 1 RiStBV? Liegen die für die Rechtsfolgen erforderlichen Unterlagen vor, vor allem ein aktueller Registerauszug? Und ist geklärt, ob getrennt oder verbunden wird und wie viele prozessuale Taten vorliegen? Ausstehende Nebenentscheidungen hindern den Abschluss nicht: Der Antrag nach § 111a StPO und der Haftbefehlsantrag können in der Anklageschrift gestellt werden.