A-7.11 · Die Zuleitung der Akten an das Gericht und ihre Formel, § 199 II 2 StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Zuleitung ist der letzte Punkt jeder Verfügung, mit der die öffentliche Klage erhoben wird. Sie setzt § 199 II 2 StPO um: Mit der Anklageschrift werden die Akten dem Gericht vorgelegt. Die Formel lautet: „U. m. A. an das Amtsgericht … – Strafrichter – unter Wiederholung der in der Anklage gestellten Anträge.” Die Abkürzung steht für „urschriftlich mit Akten”; der Zusatz nimmt die am Ende der Anklageschrift gestellten Anträge in Bezug, damit sie nicht ein zweites Mal ausgeschrieben werden müssen.

Zwei Bestandteile der Formel sind unverzichtbar. Erstens die genaue Bezeichnung des Gerichts einschließlich des Spruchkörpers — „Amtsgericht … – Schöffengericht –“, „Landgericht … – Große Strafkammer –”, bei Spezialspruchkörpern ausdrücklich „– Schwurgericht –“, „– Wirtschaftsstrafkammer –”, „– Jugendkammer –“. Nr. 110 III 2 RiStBV verlangt diese Bezeichnung für die Anklageschrift; in der Zuleitung ist sie ohnehin die Adresse. Zweitens die Übereinstimmung mit dem Zuständigkeitssatz der Anklage: Beide müssen dasselbe Gericht und denselben Spruchkörper nennen.

Bei vollständiger Einstellung tritt an die Stelle der Zuleitung die Anweisung „Weglegen”. Sie bedeutet, dass die Akte in das Archiv der Staatsanwaltschaft verbracht wird. Sie wird auch dann verfügt, wenn noch Beschwerdemöglichkeiten bestehen; wird Beschwerde eingelegt, wird die Akte wieder beigezogen. Wer stattdessen eine Wiedervorlage nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügt, macht keinen Fehler, hält das Dezernat aber unnötig gebunden.

Falle. Anklage und „Weglegen” schließen einander aus. Wer beides verfügt, hindert die Akte daran, das Gericht zu erreichen — und damit das Verfahren daran, weiterzulaufen.

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