Der Interna-Block der Verfügung wirkt nebensächlich und ist es nicht: Er entscheidet darüber, ob das Dezernat die Sache nach der Absendung noch in der Hand behält. Vier Anweisungen gehören dazu.
Die Handakte ist das beim Dezernat verbleibende Doppel. Weil die Hauptakte mit der Anklage zum Gericht geht, muss die Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgrundlage behalten. Die Verfügung ordnet an: „Handakte anlegen; Kopie dieser Verfügung, der Anklageschrift und des Registerauszugs zur Handakte.“ Aus dieser Sammlung arbeitet später der Sitzungsvertreter. Die Zählkarte dient der Erledigungsstatistik; sie wird „abgetragen“, sobald das Verfahren im Dezernat abgeschlossen ist. Der Versendungsvermerk — in der Praxis „V. v.“ für „Versendung vormerken“ — teilt der Geschäftsstelle mit, dass die Akte das Haus verlässt, und ermöglicht ihr, den Verbleib nachzuhalten.
Die Wiedervorlage ist die eigentliche Steuerungsentscheidung. Sie betrifft die Handakte, nicht die Hauptakte, und wird nach Anlass und Frist bestimmt: Wiedervorlage mit Eingang, wenn eine Reaktion des Gerichts erwartet wird; zum Termin, wenn die Sitzungsvertretung vorzubereiten ist; und in jedem Fall mit einer Höchstfrist, damit kontrolliert werden kann, ob das Gericht eröffnet und terminiert hat. Üblich ist eine Frist von drei Monaten; sie ist zu verkürzen, wenn ein Fristablauf droht. Bei Einstellungen richtet sich die Wiedervorlage nach dem Ablauf der Beschwerdefrist des § 172 I 1 StPO — danach kann die Akte weggelegt werden.
In Haftsachen bemisst sich die Frist nach der Haftprüfung. Die Akten sind dem für die Vorlage an das Oberlandesgericht zuständigen Gericht nach Nr. 56 I 1 RiStBV so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Vorlage innerhalb der Frist des § 121 I StPO möglich bleibt; nach Nr. 56 II 1, 2 RiStBV sind solche Akten besonders zu kennzeichnen, mit Vorrang zu behandeln und beschleunigt zu befördern. Die Wiedervorlage muss deshalb deutlich vor dem Fristablauf liegen.
Handakte, Zählkarte, Versendungsvermerk
Die Handakte ist das beim Dezernat verbleibende Doppel: Weil die Hauptakte mit der Anklage zum Gericht geht, behält die Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgrundlage, aus der später der Sitzungsvertreter arbeitet.
Die Zählkarte dient der Erledigungsstatistik; sie wird abgetragen, sobald das Verfahren im Dezernat abgeschlossen ist.
Der Versendungsvermerk teilt der Geschäftsstelle mit, dass die Akte das Haus verlässt, und ermöglicht ihr, den Verbleib nachzuhalten.