A-5.3 · Kopf und Rubrum der Anklageschrift, Nr. 110 RiStBV

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Kopf nennt die absendende Staatsanwaltschaft, das Aktenzeichen und — in Haftsachen — den deutlich sichtbaren Vermerk „Haft”, Nr. 52 S. 1 RiStBV. Darunter stehen die Überschrift „Anklageschrift” und die Wendung „in der Strafsache gegen”. Ab hier heißt der Betroffene nach § 157 StPO der Angeschuldigte: Beschuldigter ist er bis zur Klageerhebung, Angeklagter erst, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Die Personalien folgen einer festen Reihenfolge, die Nr. 110 II a RiStBV vorgibt: Familienname und Vornamen mit unterstrichenem Rufnamen · Geburtsname · Beruf · Anschrift · Familienstand · Geburtstag und Geburtsort mit Kreis oder Bezirk · Staatsangehörigkeit. Bei Minderjährigen treten Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter hinzu. Ein knappes Muster:

Kerstin Alwardt, geborene Prust, Verkäuferin, wohnhaft Ahornweg 12, … Steinlau, verheiratet, geboren am 4. Juni 1988 in Weidbergen, deutsche Staatsangehörige

Anschließend wird nach Nr. 110 II b RiStBV der Verteidiger genannt, unter Angabe, ob es sich um einen Wahl- oder einen Pflichtverteidiger handelt. Der Eintrag ist nicht dekorativ: An ihn knüpft die Zustellungsvollmacht des § 145a I StPO an, und ohne ihn erfährt die Geschäftsstelle nicht, wem eine Abschrift zu übersenden ist. Fehlt ein Verteidiger, wird das nicht vermerkt — die Zeile entfällt.

Sind mehrere Angeschuldigte vorhanden, erhält jeder seinen vollständigen Personalienblock mit eigenem Verteidiger- und gegebenenfalls Hafteintrag; eine Durchnummerierung der Personen ist nicht üblich, sie werden im weiteren Text mit dem Namen bezeichnet.

Falle. „Angeklagter” im Rubrum ist der auffälligste Anfängerfehler — § 157 StPO kennt drei Bezeichnungen, und die Anklageschrift verwendet nur eine davon.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Weiter im Thema