- Wer hat angeordnet?die erste Frage
- das Gericht — die Beschwerde nach § 304 I StPO ist der Weg
- die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen — zunächst ist eine richterliche Entscheidung herbeizuführen; bei der Beschlagnahme unmittelbar nach § 98 II 2 StPO, sonst entsprechend
- Ist die Maßnahme erledigt?die zweite Frage
- sie steht noch bevor oder dauert an — es geht um Aufhebung
- sie ist abgeschlossen — es geht nur noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit, und dafür braucht es ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis
- „Ob“ oder „Wie“?angegriffen werden kann die Anordnung selbst oder die Art und Weise ihres Vollzugs; für das „Wie“ einer von Staatsanwaltschaft oder Polizei durchgeführten Maßnahme gilt § 98 II 2 StPO entsprechend, auch bei richterlicher Anordnung
Zwangsmaßnahmen werden schnell und ohne vorherige Anhörung vollzogen — meist ist alles vorbei, bevor der Betroffene etwas unternehmen kann. Art. 19 IV GG verlangt gleichwohl wirksame gerichtliche Kontrolle, und weil die Strafprozessordnung dafür nur punktuelle Regelungen bereithält, hat die Rechtsprechung ein System gebaut. Es beruht auf drei Fragen, die immer in derselben Reihenfolge zu stellen sind.
Erste Frage: Wer hat angeordnet? Kam die Anordnung vom Gericht, ist die Beschwerde nach § 304 I StPO der Weg. Kam sie von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen, ist zunächst eine richterliche Entscheidung herbeizuführen — bei der Beschlagnahme unmittelbar nach § 98 II 2 StPO, sonst entsprechend.
Zweite Frage: Ist die Maßnahme erledigt? Steht sie noch bevor oder dauert sie an, geht es um Aufhebung; ist sie abgeschlossen, geht es nur noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit — und dafür braucht es ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis (→ E-8.4).
Dritte Frage: „Ob“ oder „Wie“? Angegriffen werden kann die Anordnung selbst oder die Art und Weise ihres Vollzugs. Für das „Wie“ einer von Staatsanwaltschaft oder Polizei durchgeführten Maßnahme gilt § 98 II 2 StPO entsprechend, auch wenn die Anordnung richterlich war — jedenfalls dann, wenn die beanstandete Vollzugsweise nicht ausdrücklicher Bestandteil der Anordnung war.
Vorgeschaltet ist eine Negativabgrenzung: Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Einleitung, dem Ablauf und der Beendigung des Ermittlungsverfahrens dienen, sind der Anfechtung entzogen. Sie sind keine Justizverwaltungsakte im Sinne des § 23 EGGVG, sondern Prozesshandlungen ohne Regelungscharakter; die Strafprozessordnung sieht dagegen keinen Rechtsbehelf vor. Beispiele: die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Verweigerung der Zustimmung nach §§ 153 ff. StPO. Für Zwangsmaßnahmen gilt das gerade nicht.