E-8.3 · Die Beschwerde nach § 304 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Gegen richterliche Anordnungen ist die Beschwerde der Rechtsbehelf. § 304 I StPO erklärt sie für zulässig gegen alle im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen unter anderem des Richters im Vorverfahren, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich der Anfechtung entzieht. § 304 II StPO stellt klar, dass auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen Beschwerde erheben können, soweit sie betroffen sind — die Grundlage für den Rechtsschutz Dritter, etwa bei der Durchsuchung nach § 103 I 1 StPO.

Die Beschwerde ist nicht fristgebunden und wird beim Ausgangsgericht eingelegt, § 306 I StPO. Für die Form gilt § 32d StPO: Verteidiger und Rechtsanwälte sollen Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln, § 32d S. 1 StPO; die Pflicht dazu trifft nach § 32d S. 2 StPO nur die dort aufgezählten Erklärungen — Berufung, Revision, Einspruch gegen den Strafbefehl, Privatklage und Anschlusserklärung. Die Beschwerde ist darin nicht genannt, sie kann also weiterhin in Papierform eingelegt werden. Hilft das Ausgangsgericht nicht ab, legt es die Sache sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vor, § 306 II StPO; das ist regelmäßig das Landgericht, § 73 I GVG. Die Einlegung hemmt den Vollzug nicht, § 307 I StPO; Ausgangs- und Beschwerdegericht können die Vollziehung aber aussetzen, § 307 II StPO. Eine weitere Beschwerde findet nur in den Fällen des § 310 I StPO statt — Verhaftung, einstweilige Unterbringung und Vermögensarrest nach § 111e StPO über 20.000 Euro —, im Übrigen nicht, § 310 II StPO.

Zwei Änderungen des Rechtsstands sind zu beachten. § 304 III StPO lässt die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen nur zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt; die Wertgrenze gilt seit dem 1. Januar 2026. Und § 304 IV, V StPO enthält die Sonderregeln für Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte, deren Beschlüsse grundsätzlich unanfechtbar sind — mit dem Katalog des § 304 IV 2 Nr. 1 bis 5 StPO als Ausnahme, der unter anderem Verhaftung, Beschlagnahme, Durchsuchung und die Maßnahmen nach § 101 I StPO umfasst.

Nach Erledigung bleibt die Beschwerde zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse besteht; der Antrag lautet dann nicht auf Aufhebung, sondern auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (→ E-8.4). Die prozessuale Überholung sperrt den Rechtsschutz also nicht.

💡 Merke
Beschwerde gegen den Richter, § 98 II 2 StPO gegen die Behörde. Beide ohne Frist.

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