Fernwirkung meint: Erstreckt sich ein Verwertungsverbot auf Beweismittel, die erst aufgrund der unverwertbaren Erkenntnis gefunden wurden? Die herrschende Auffassung sagt grundsätzlich nein. Wer nach einer täuschungsbedingten Aussage (§ 136a I 1 StPO) das Versteck der Beute findet, darf die Beute verwerten, obwohl die Aussage nach § 136a III 2 StPO unverwertbar ist. Begründet wird das mit der Aufklärungspflicht nach § 244 II StPO und dem Interesse an funktionstüchtiger Strafrechtspflege: Ein einzelner Fehler soll nicht ein ganzes Verfahren entwerten.
Die Gegenauffassung hält dem entgegen, dass ein Verwertungsverbot ohne Fernwirkung leicht zu umgehen ist — man verwertet eben mittelbar, was unmittelbar gesperrt ist. Sie will jedenfalls dort Fernwirkung annehmen, wo der Erstverstoß schwer wiegt und der Folgebeweis ohne ihn nicht auffindbar gewesen wäre. Die Rechtsprechung geht diesen Weg nicht generell, arbeitet aber gestuft: Sie fragt, ob der Folgebeweis selbständig erlangt wurde oder ob er die unverwertbare Erkenntnis nur fortschreibt.
Eine gesetzliche Ausnahme mit voller Fernwirkung enthält § 100d II 1 StPO. Das Verwertungsverbot für Kernbereichserkenntnisse ist abwägungsfest; es erfasst nach ganz überwiegender Auffassung auch Folge- und Drittwirkungen, und § 100d II 2 StPO ordnet die unverzügliche Löschung an — was nicht mehr existiert, kann auch mittelbar nicht verwertet werden.
Systematisch verwandt ist der Spurenansatz bei Zufallserkenntnissen (→ E-6.14): Auch dort geht es um die mittelbare Verwendung von Erkenntnissen, für die die Erhebungsvoraussetzungen fehlten.