E-5.24 · Verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen (§ 110a StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Verdeckte Ermittler sind nach § 110a II 1 StPO Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln; nach § 110a II 2 StPO dürfen sie unter dieser Legende am Rechtsverkehr teilnehmen, und § 110a III StPO erlaubt, die dafür erforderlichen Urkunden herzustellen und zu gebrauchen.

§ 110a I StPO bindet den Einsatz an Anlasstaten: zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf den genannten Gebieten — Betäubungsmittel und Cannabis, Waffen, Geld- und Wertzeichenfälschung, Staatsschutz — oder für gewerbsmäßige, gewohnheitsmäßige oder organisierte Begehung. Zur Aufklärung von Verbrechen ist der Einsatz bei Wiederholungsgefahr oder besonderer Bedeutung zulässig. Immer gilt Subsidiarität.

Das Verfahren regelt § 110b StPO: Der Einsatz bedarf nach Absatz 1 der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug nachträglich binnen drei Werktagen. Richterliche Zustimmung verlangt Absatz 2, wenn sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet oder der Verdeckte Ermittler eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betritt. Absatz 3 erlaubt die Geheimhaltung der Identität auch nach dem Einsatz nach Maßgabe des § 96 StPO. § 110c StPO begrenzt die Befugnisse: Das Betreten einer Wohnung ist nur mit Einverständnis des Berechtigten zulässig, und dieses Einverständnis darf nicht durch Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden, das über die Legende hinausgeht.

Vertrauenspersonen sind etwas anderes. Sie gehören keiner Strafverfolgungsbehörde an und unterstützen auf längere Zeit bei der Aufklärung. Für sie gelten die §§ 110a ff. StPO nicht; Grundlage sind die Generalklauseln §§ 161, 163 StPO, eine Analogie lehnt die herrschende Meinung ab. Dasselbe gilt für nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, die ohne verliehene Legende auftreten.

Die legendenbedingte Täuschung fällt nach herrschender Meinung nicht unter § 136a StPO — die Legende ist keine Vernehmungsmethode, sondern die Voraussetzung des Einsatzes. Eingeführt werden die Erkenntnisse in die Hauptverhandlung über die Vernehmung des Führungsbeamten, gegebenenfalls über eine audiovisuelle Vernehmung mit Verfremdung.

Falle. „V-Mann” ist keine Kurzform für „Verdeckter Ermittler”. Unterschiedliche Personen, unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliches Sperrerklärungsregime.

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