Das Beschleunigungsgebot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 6 I 1 EMRK. Es hat zwei Ausprägungen, die man nicht vermengen darf.
In Haftsachen ist es besonders scharf. Der Vollzug der Untersuchungshaft darf über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer rechtfertigen, § 121 I StPO; sonst ist der Haftbefehl nach Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet, § 121 II StPO. Das Gebot gilt auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl.
Außerhalb der Haft wirkt es über die Kompensation. Nach früherer Linie wurde eine rechtsstaatswidrige Verzögerung als bestimmender Strafzumessungsgrund berücksichtigt (Strafzumessungslösung). Heute gilt die Vollstreckungslösung: Das Urteil stellt fest, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Der Vorteil liegt in der Trennung — die Strafe bleibt schuldangemessen, die Kompensation wird transparent und überprüfbar.
Ein Verfahrenshindernis entsteht nur im extremen Ausnahmefall, wenn eine rechtsstaatliche Verhandlung schlechterdings nicht mehr möglich ist. Daneben, nicht anstelle, steht der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer, § 198 I 1 GVG; er setzt eine Verzögerungsrüge beim befassten Gericht voraus, § 198 III 1 GVG.
Falle. Die überlange Verfahrensdauer als Einstellungsgrund behandeln. Der Regelfall ist die Kompensation im Urteil, nicht das Ende des Verfahrens.