E-3.5 · Akkusationsprinzip, §§ 151, 155 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 151 StPO: Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt. Kein Gericht kann von sich aus ein Strafverfahren beginnen. Darin liegt der Bruch mit dem Inquisitionsprozess, in dem dieselbe Stelle ermittelte, anklagte und urteilte.

§ 155 I StPO zieht die Grenzen: Untersuchung und Entscheidung erstrecken sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und nur auf die durch die Klage beschuldigten Personen. Innerhalb dieser Grenzen ist das Gericht dagegen frei und sogar verpflichtet, selbständig tätig zu werden; insbesondere ist es bei der Anwendung des Strafgesetzes an gestellte Anträge nicht gebunden, § 155 II StPO. Der Prozessgegenstand steht also fest, die rechtliche Bewertung nicht.

Praktische Folgen: Ein Gericht kann eine Tat nicht „mitverurteilen“, die nicht angeklagt ist — es kann sie allenfalls über § 266 StPO einbeziehen oder muss sie an die Staatsanwaltschaft geben. Es kann aber ohne Weiteres statt Diebstahl eine Unterschlagung annehmen, sofern es nach § 265 I StPO hinweist. Und es ist an einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Freispruch nicht gebunden.

Ausnahmen vom Anklagemonopol sind selten und benannt: die Privatklage, §§ 374 ff. StPO, sowie die Befugnis der Finanzbehörde, bei Steuerstraftaten selbständig zu ermitteln und einen Strafbefehl zu beantragen, §§ 386, 400 AO — anklagen kann auch sie nicht.

💡 Merke
Die Anklage bestimmt Tat und Person, nicht die rechtliche Würdigung.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema