Absolute Antragsdelikte werden ohne Antrag überhaupt nicht verfolgt. Dazu gehören der Hausfriedensbruch, § 123 II StGB, die Beleidigung, § 194 I 1 StGB, Teile der Delikte gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich, § 205 I 1 StGB, der Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB, der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b III StGB, das Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 II StGB, und die Pfandkehr, § 289 III StGB.
Relative Antragsdelikte werden auch ohne Antrag verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die praktisch wichtigsten sind die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung, § 230 I 1 StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB, die Sachbeschädigung, § 303c StGB, Teile der §§ 201a, 202a, 202b, 202d StGB über § 205 I 2 StGB und die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 301 I StGB.
Um den Antrag herum liegen drei Vorschriften, die man kennen muss. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte, § 77 I StGB; sind mehrere berechtigt, kann jeder selbständig stellen, § 77 IV StGB. Die Frist beträgt drei Monate, § 77b I 1 StGB, und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von Tat und Person des Täters Kenntnis erlangt, § 77b II 1 StGB. Die Rücknahme ist bis zum rechtskräftigen Abschluss möglich, § 77d I 1, 2 StGB — und ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden, § 77d I 3 StGB. Der letzte Satz ist bei Nachbarschafts- und Familienkonflikten der praktisch folgenreichste.
Absolute und relative Antragsdelikte
Absolute Antragsdelikte werden ohne Antrag überhaupt nicht verfolgt — etwa der Hausfriedensbruch, § 123 II StGB, die Beleidigung, § 194 I 1 StGB, und der Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB.
Relative Antragsdelikte werden auch ohne Antrag verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält — etwa die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung, § 230 I 1 StGB, und die Sachbeschädigung, § 303c StGB.
Falle. Nachstellung nach § 238 StGB als Antragsdelikt behandeln. Die Vorschrift enthält seit ihrer Neufassung kein Antragserfordernis mehr.