Es gibt keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. Das Übermaßverbot gilt im Strafverfahren an drei Stellen:
- bei der Auswahl der Maßnahme
- bei ihrer Intensität
- bei ihrer Dauer
Das Gesetz arbeitet dafür mit mehreren Techniken. Es knüpft eingriffsintensive Maßnahmen an Anlasstaten, es begrenzt Anordnungsdauern, und es schärft den Grundsatz an einzelnen Stellen ausdrücklich ein: Bei körperlichen Eingriffen ist eine Maßnahme unzulässig, wenn ein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist, § 81a I 2 StPO; die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht, § 112 I 2 StPO. Wo eine solche Sonderregel fehlt, gilt der Grundsatz trotzdem — er ist Verfassungsrecht, nicht Auslegungshilfe.
Für die gerichtliche Kontrolle folgt daraus ein wichtiger Satz: Verhältnismäßigkeit ist eine Frage der gesetzlichen Zulässigkeit im Sinne des § 162 II StPO, nicht der Zweckmäßigkeit. Der Ermittlungsrichter prüft sie also voll und darf einen Antrag deshalb ganz oder teilweise ablehnen. Umgekehrt ersetzt er die ermittlungstaktische Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht durch eine eigene.
Praktisch heißt das: Der Eingriff muss zum Gewicht des Vorwurfs passen. Bei einem Raubüberfall und einem konkret bezeichneten Beweisstück ist die Wohnungsdurchsuchung ohne Weiteres angemessen; bei einer Bagatelle, bei der ein Herausgabeverlangen genügt hätte, ist sie es nicht. Und ein Beschluss, der die Maßnahme nicht messbar begrenzt — Tatvorwurf, gesuchte Beweismittel, betroffene Räume —, ist schon deshalb angreifbar.