E-1.11 · Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens, §§ 169a, 170 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Abschluss des Ermittlungsverfahrens war in 9 von 38 dokumentierten Terminen tragend (zuletzt 2025/II, 2025/I, 2024/I). Der häufigste Aufgabentyp verlangt genau diese Entscheidung. Fast jede Abschlussverfügung enthält mindestens eine Teileinstellung. Grundlage der Auswertung

WeicheDer Abschluss des Ermittlungsverfahrens, § 170 StPO
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage — also hinreichenden Tatverdacht?
Ja
Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, § 170 I StPO. Zuvor wird der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt, § 169a StPO; ab dann entfällt die Versagung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks, § 147 II 1 StPO
Nein
Einstellung des Verfahrens, § 170 II 1 StPO. Der Beschuldigte wird davon in Kenntnis gesetzt, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war, § 170 II 2 StPO; der Antragsteller wird gesondert nach § 171 S. 1 StPO beschieden

Erwägt die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten, § 169a StPO. Der Vermerk ist mehr als eine Formalie: Ab ihm entfällt die Möglichkeit, dem Verteidiger die Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks zu versagen (§ 147 II 1 StPO), und eine bereits angeordnete Versagung ist spätestens jetzt aufzuheben, § 147 VI 1 StPO.

Vor dem Abschluss ist der Beschuldigte zu vernehmen; in einfachen Sachen genügt Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung, § 163a I 1, 2 StPO. Die Ausnahme steht im selben Satz: Es sei denn, das Verfahren führt zur Einstellung. Dieser Fehler taucht in Klausuren regelmäßig auf — angeklagt wird, ohne dass der Beschuldigte je gehört wurde.

Dann fällt die Entscheidung. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, § 170 I StPO; „genügender Anlass“ ist der hinreichende Tatverdacht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein, § 170 II 1 StPO. Von der Einstellung ist der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war, ferner wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist, § 170 II 2 StPO. Der Antragsteller wird gesondert nach § 171 S. 1 StPO beschieden.

Gegen Onno Thörner wird in Ahlingen wegen Betruges ermittelt. Die Beweislage ist dicht: Kontoauszüge, zwei Zeuginnen, die Angaben eines Mittäters. Thörner selbst ist nie geladen und nie angeschrieben worden. Die Dezernentin vermerkt den Abschluss der Ermittlungen nach § 169a StPO und erhebt Anklage.

Ein Schritt fehlt, und er gehört vor den Abschlussvermerk. § 163a I 1 StPO verlangt, dass der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen vernommen wird; die einzige Ausnahme steht im selben Satz und greift nur, wenn das Verfahren zur Einstellung führt. Geschuldet ist dabei die Gelegenheit, nicht die Aussage: In einfachen Sachen genügt es nach § 163a I 2 StPO, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Wer geladen wird und nicht erscheint, hat sie gehabt; wer nie angeschrieben wurde, nicht — und deshalb muss die Akte ausweisen, wann und wie sie ihm gegeben wurde. Beantragt er daraufhin zu seiner Entlastung Beweise, sind sie nach § 163a II StPO zu erheben, soweit sie von Bedeutung sind.

💡 Merke
§ 170 II 1 StPO ist die Norm für zwei ganz verschiedene Fälle: fehlender hinreichender Tatverdacht und Verfahrenshindernis. Welcher gemeint ist, muss die Begründung sagen.

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