E-1.2 · Wann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist (§§ 160 I, 163 I 1 StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Es gibt keinen Einleitungsbeschluss. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft (§ 160 I StPO), eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes (§ 163 I 1 StPO) oder eine Finanzbehörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf zielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Die erste Zeugenvernehmung genügt, die Sicherung einer Videoaufzeichnung genügt, die Anforderung eines Registerauszugs zur Person genügt. Deshalb steht der Einleitungszeitpunkt fast nie im Sachverhalt; er muss aus den Ermittlungshandlungen erschlossen werden.

Ein bekannter Beschuldigter ist dafür nicht nötig. Auch ein Verfahren gegen Unbekannt ist ein vollwertiges Ermittlungsverfahren — es dient gerade dazu, den Täter zu finden. Wird die Tat später einer Person zugeordnet, entsteht kein neues Verfahren; es wechselt nur die Registrierung, und der Betroffene erhält den Beschuldigtenstatus.

Der Zeitpunkt hat harte Folgen. Für die Verjährung kommt es auf die erste Vernehmung des Beschuldigten, auf die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder auf die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe an, § 78c I 1 Nr. 1 StGB. Wann die Unterbrechung eintritt, sagt § 78c II StGB: Bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung ist die Verjährung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem sie abgefasst wird, § 78c II 1 StGB; ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist, § 78c II 2 StGB. Wer am letzten Tag der Frist verfügt und die Verfügung dann liegen lässt, hat deshalb nicht unterbrochen — die Tat ist verjährt. Und für die Belehrungspflichten kommt es darauf an, ob der Befragte in diesem Augenblick schon als Beschuldigter behandelt wurde.

Falle. Die Annahme, ein Verfahren beginne mit einem förmlichen Akt. Es beginnt mit der ersten nach außen erkennbaren Maßnahme der Strafverfolgung.

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