Verdächtiger ist, wer nach den vorliegenden Tatsachen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt — eine faktische Einschätzung ohne eigene Rechtsfolgen. Beschuldigter wird er erst, wenn die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen ihn als Beschuldigten betreibt; das ist ein Statuswechsel durch staatliches Handeln, nicht durch Verdachtsintensität. Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist; Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist — beides steht wörtlich in § 157 StPO. Mit der Rechtskraft wird daraus der Verurteilte.
Wichtig ist, dass § 157 StPO den Beschuldigtenbegriff nicht definiert. Die Vorschrift setzt ihn voraus und regelt nur die beiden folgenden Bezeichnungen. Wer in der Klausur den Beschuldigtenbegriff mit § 157 StPO belegen will, geht fehl; er wird aus §§ 136, 163a StPO und der dazu entwickelten Formel gewonnen.
Die Bezeichnungen sind keine Etiketten, sondern Rechtspositionen. Mit dem Beschuldigtenstatus entstehen die Eröffnung des Tatvorwurfs und die Belehrung (§ 136 I 1, 2 StPO), das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 I 1 StPO), und der Anspruch, vor Abschluss der Ermittlungen gehört zu werden (§ 163a I 1 StPO). Mit dem Status des Angeschuldigten beginnen die Erklärungsfrist im Zwischenverfahren (§ 201 I 1 StPO) und die Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag (§ 141 II 1 Nr. 4 StPO).
- Verdächtigerkommt nach den vorliegenden Tatsachen als Täter oder Teilnehmer in Betracht; eine faktische Einschätzung ohne eigene Rechtsfolgen
- Beschuldigterdie Strafverfolgungsbehörde betreibt das Verfahren gegen ihn als Beschuldigten. Ein Statuswechsel durch staatliches Handeln, nicht durch Verdachtsintensität; daran hängen Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung, § 136 I 1, 2 StPO, das Recht auf einen Verteidiger, § 137 I 1 StPO, und die Anhörung vor Abschluss der Ermittlungen, § 163a I 1 StPO
- Angeschuldigterder Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, § 157 StPO; damit beginnen die Erklärungsfrist des § 201 I 1 StPO und die Bestellung ohne Antrag, § 141 II 1 Nr. 4 StPO
- Angeklagterder Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, § 157 StPO
- Verurteiltermit der Rechtskraft