Ein gebrauchter Transporter ist mangelfrei 9.000 € wert. Der Mangel — ein durchgerosteter Träger — senkt den Wert um 1.200 €. Die Instandsetzung kostet 3.000 €. Ist die Nachbesserung unverhältnismäßig?
Erster Anhaltspunkt: der Wert der mangelfreien Sache
3.000 € ÷ 9.000 € = 33 %. Weit unter 100 %.
Zweiter Anhaltspunkt: der mangelbedingte Minderwert
3.000 € ÷ 1.200 € = 250 %. Deutlich über 200 %.
Ergebnis: Die beiden Anhaltspunkte zeigen in verschiedene Richtungen
Genau deshalb sind sie keine Grenze. Der Bundesgerichtshof sagt es selbst: Solche Grenzwerte können eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls nicht ersetzen, sondern geben in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunkt (BGH, Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08). Entschieden wird nach § 439 IV 2 BGB — hier also: Der Träger ist sicherheitsrelevant, die Bedeutung des Mangels ist hoch, und eine zweite Nacherfüllungsart gibt es beim Gebrauchtwagen praktisch nicht. Die Nachbesserung ist zu erbringen.
Woher die Zahlen stammen
Aus BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 (BGHZ 200, 350). Leitsatz c) lautet: „Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.“ Der Satz ist für Grundstückskaufverträge formuliert und nennt den Verkehrswert des Grundstücks. Wer ihn auf eine bewegliche Sache überträgt, muss das sagen — tragen kann die Übertragung, dass auch § 439 IV 2 BGB den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand hervorhebt. Für eine bewegliche Sache hat der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2009 eine andere Faustregel aus dem Schrifttum herangezogen: 150 % des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts.
Für die relative Unverhältnismäßigkeit gibt es überhaupt keine Zahl der Rechtsprechung. Dort wird nur abgewogen.