Nach einer Nachlieferung darf der Verkäufer die mangelhafte Sache herausverlangen (§ 439 VI 1 BGB). Nutzungsersatz bekommt er im Verbrauchsgüterkauf nicht: § 475 III 1 BGB nimmt die Nutzungen aus. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs bleibt es bei der Verweisung des § 439 VI 1 BGB auf die §§ 346 bis 348 BGB: Dort hat der Käufer auch die Gebrauchsvorteile zu vergüten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB).