Ein gebrauchtes Instrument, ein bestimmter Wagen mit Fahrgestellnummer, ein Bild: Beim Stückkauf ist genau diese eine Sache geschuldet. Kann der Käufer dann überhaupt Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen — oder ist die Nachlieferung von vornherein unmöglich (§ 275 I BGB)?
Position A — begriffsnotwendig unmöglich
Geschuldet ist das Stück, nicht die Gattung. Wer eine andere Sache liefert, erfüllt nicht den Vertrag, sondern schließt einen neuen. Der Nachlieferungsanspruch liefe leer.
Position B: Maßgeblichkeit des Parteiwillens
Der Bundesgerichtshof geht diesen Weg: Die Ersatzlieferung beim Stückkauf ist nicht begriffsnotwendig unmöglich (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64). Maßgeblich ist, ob die Kaufsache nach dem Willen der Parteien im Fall ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Gebrauchtwagen, den der Käufer vor dem Kauf besichtigt hat, liegt das nach derselben Entscheidung in der Regel fern.
Der Ausschlag liegt im Vertrag, nicht im Sachbegriff
Wer aus einem Lager drei technisch identische Geräte anbietet, die nach Zustand und Preis nicht zu unterscheiden sind, verkauft der Sache nach ein austauschbares Exemplar — dass im Vertrag eine Seriennummer steht, macht daraus noch kein Unikat. Umgekehrt ist ein Zuchtpferd oder ein Einzelstück eines Kunsthandwerks nicht ersetzbar; dort ist die Nachlieferung nach § 275 I BGB ausgeschlossen, und es bleibt die Nachbesserung. Erst wenn auch sie unmöglich ist, führt § 326 V BGB zum Rücktritt ohne Fristsetzung. Vertretbarkeit im Sinne des § 91 BGB ist dabei ein starkes Indiz, aber nicht allein entscheidend: Auch eine unvertretbare Sache kann nach dem Parteiwillen austauschbar sein.
Für die Klausur heißt das: Erst auslegen, dann Unmöglichkeit prüfen. Wer mit „Stückkauf, also unmöglich“ beginnt, hat den Prüfungspunkt übersprungen, um den es geht.