Zwei Jahre, drei Jahre — und wer selbst repariert (§ 438 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

An der Naht zwischen Kauf- und Deliktsrecht liegen zwei Fragen, die regelmäßig gemeinsam gestellt werden.

Die Verjährung. Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren nach § 438 I Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung. Das gilt auch für den vertraglichen Schadensersatz wegen eines Mangelfolgeschadens, denn § 437 Nr. 3 BGB verweist ins Leistungsstörungsrecht, ohne die Verjährung zu ändern. Der deliktische Anspruch aus § 823 I BGB verjährt dagegen eigenständig: drei Jahre nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis erlangte (§ 199 I BGB). Deshalb ist der Weiterfresserschaden für den Käufer oft der einzige noch offene Weg — und deshalb wird er in Klausuren so gern eingebaut.

Die Selbstvornahme. Wer den Mangel selbst behebt, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, bekommt seine Kosten grundsätzlich nicht ersetzt — auch nicht in Höhe der Aufwendungen, die der Verkäufer dadurch erspart hat. Das ist st. Rspr. des BGH und folgt aus dem System: § 439 BGB gibt dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung, und § 281 I 1 BGB macht die Fristsetzung zur Voraussetzung des Schadensersatzes statt der Leistung. Wer sie überspringt, nimmt dem Verkäufer eine Rechtsposition, die das Gesetz ihm ausdrücklich gibt.

Entbehrlich ist die Frist nur in den Fällen der §§ 281 II, 323 II, 440 BGB — vor allem bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung oder fehlgeschlagener Nacherfüllung.

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