Wer bestimmt, worauf gezahlt wird (§ 366 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 366 I BGB gibt die Tilgungsbestimmung dem Schuldner: Reicht das Geleistete bei mehreren Schuldverhältnissen nicht für alle, „so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt“. Schweigt er, greift die Rangfolge des § 366 II BGB.

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