Erstens: Ohne Erklärung kein Rücktritt (§ 349 BGB).
Zweitens: § 346 II BGB begründet den Wertersatz, § 346 III BGB nimmt ihn zurück. Prüf immer beide Absätze.
Drittens: Wer einmal gemindert hat, ist gebunden. Gestaltungsrechte verbrauchen sich mit ihrer Ausübung.