Rücktritt und Rückabwicklung in drei Regeln (§ 349 BGB, § 346 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens: Ohne Erklärung kein Rücktritt (§ 349 BGB).

Zweitens: § 346 II BGB begründet den Wertersatz, § 346 III BGB nimmt ihn zurück. Prüf immer beide Absätze.

Drittens: Wer einmal gemindert hat, ist gebunden. Gestaltungsrechte verbrauchen sich mit ihrer Ausübung.

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