- Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen
- Wertersatz statt Rückgabe in drei Fällen: Nr. 1 die Rückgabe ist „nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen“, Nr. 2 der Gegenstand wurde verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet, Nr. 3 er hat sich verschlechtert oder ist untergegangen — die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht
- der Wertersatz entfällt wieder: Nr. 1 der Mangel zeigte sich erst bei der Verarbeitung, Nr. 2 der Gläubiger hat die Verschlechterung zu vertreten oder der Schaden wäre bei ihm gleichfalls eingetreten, Nr. 3 das Haftungsprivileg; nach Satz 2 ist eine verbleibende Bereicherung herauszugeben
- nicht gezogene Nutzungen und Verwendungsersatz
- alles Zug um Zug
- § 346 I BGB — Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
- § 346 II 1 BGB — Wertersatz statt Rückgabe in drei Fällen: Nr. 1, wenn die Rückgabe „nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist“ (so bei Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen); Nr. 2, wenn der Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet wurde; Nr. 3, wenn er sich verschlechtert hat oder untergegangen ist — wobei „die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht“ bleibt.
- § 346 III 1 BGB — der Wertersatz entfällt wieder: Nr. 1, wenn der Mangel sich erst bei der Verarbeitung zeigte; Nr. 2, soweit der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre; Nr. 3, das Haftungsprivileg. Satz 2: „Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.“
- § 347 BGB — nicht gezogene Nutzungen und Verwendungsersatz.
- § 348 BGB — alles Zug um Zug.
- § 346 IV BGB — Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 BGB.
Absatz 2 begründet den Wertersatz, Absatz 3 nimmt ihn zurück — wer Absatz 3 vergisst, lässt den Käufer für etwas zahlen, wofür er nicht einzustehen hat.