Rückgewähr und Wertersatz (§ 346 BGB, § 347 BGB, § 348 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufDas Rückgewährschuldverhältnis, §§ 346 bis 348 BGB
  1. Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen
  2. Wertersatz statt Rückgabe in drei Fällen: Nr. 1 die Rückgabe ist „nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen“, Nr. 2 der Gegenstand wurde verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet, Nr. 3 er hat sich verschlechtert oder ist untergegangen — die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht
  3. der Wertersatz entfällt wieder: Nr. 1 der Mangel zeigte sich erst bei der Verarbeitung, Nr. 2 der Gläubiger hat die Verschlechterung zu vertreten oder der Schaden wäre bei ihm gleichfalls eingetreten, Nr. 3 das Haftungsprivileg; nach Satz 2 ist eine verbleibende Bereicherung herauszugeben
  4. nicht gezogene Nutzungen und Verwendungsersatz
  5. alles Zug um Zug
  6. Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 BGB
  1. § 346 I BGB — Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
  2. § 346 II 1 BGB — Wertersatz statt Rückgabe in drei Fällen: Nr. 1, wenn die Rückgabe „nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist“ (so bei Gebrauchsvorteilen und Dienstleistungen); Nr. 2, wenn der Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet wurde; Nr. 3, wenn er sich verschlechtert hat oder untergegangen ist — wobei „die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht“ bleibt.
  3. § 346 III 1 BGB — der Wertersatz entfällt wieder: Nr. 1, wenn der Mangel sich erst bei der Verarbeitung zeigte; Nr. 2, soweit der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre; Nr. 3, das Haftungsprivileg. Satz 2: „Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.“
  4. § 347 BGB — nicht gezogene Nutzungen und Verwendungsersatz.
  5. § 348 BGB — alles Zug um Zug.
  6. § 346 IV BGB — Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 BGB.

Absatz 2 begründet den Wertersatz, Absatz 3 nimmt ihn zurück — wer Absatz 3 vergisst, lässt den Käufer für etwas zahlen, wofür er nicht einzustehen hat.

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