§ 323 VI BGB schließt den Rücktritt aus, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund „allein oder weit überwiegend verantwortlich“ ist oder wenn ein Umstand, den der Schuldner nicht zu vertreten hat, eintritt, während der Gläubiger im Annahmeverzug ist. § 218 I 1 BGB macht ihn unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch bei der Rücktrittserklärung verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.