- Sachmangeldie Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit, § 434 II 1 Nr. 1 BGB; vereinbart war eine Aluminiumbodenplatte von 2024
- Fristsetzung entbehrlich§ 323 II Nr. 1 BGB: „an dem Ding nichts machen“ ist eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
- Rücktrittserklärung
- Keine Unerheblichkeit§ 323 V 2 BGB; ein durchgebrochener Boden macht den Anhänger unbrauchbar
- Rückzahlung
- GegenrechnungWertersatz für die 3.200 gefahrenen Kilometer, § 346 II 1 Nr. 1 BGB, weil Gebrauchsvorteile ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können; gerechnet wird üblicherweise linear nach der zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer
Thordis Ohnesorge kauft am 6. März 2026 beim Anhängerbau Tesmer in Verden einen gebrauchten Pferdeanhänger für 9.800 €. Im Kaufvertrag steht: „Bodenplatte 2024 erneuert, Aluminium.“ Tatsächlich liegt unter einer Alublende ein morscher Holzboden. Nach vier Monaten und 3.200 gefahrenen Kilometern bricht er durch. Ohnesorge verlangt Nacherfüllung; Tesmer antwortet schriftlich, er werde „an dem Ding nichts machen“. Daraufhin erklärt sie am 20. Juli den Rücktritt.
Der Rücktritt trägt. Ein Sachmangel liegt vor, weil die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 II 1 Nr. 1 BGB) — vereinbart war eine Aluminiumbodenplatte von 2024. Eine Fristsetzung war nach § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich: „an dem Ding nichts machen“ ist eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Der Rücktritt ist erklärt (§ 349 BGB), die Pflichtverletzung ist nicht unerheblich (§ 323 V 2 BGB) — ein durchgebrochener Boden macht den Anhänger unbrauchbar. Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung ist § 346 I BGB in Verbindung mit §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB.
Zurück muss aber auch etwas fließen: Für die 3.200 Kilometer schuldet Ohnesorge Wertersatz nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB, weil Gebrauchsvorteile ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können. Gerechnet wird üblicherweise linear nach der zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer.