Nicht gezogene Nutzungen und Verwendungen nach dem Rücktritt (§ 347 BGB, § 346 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 347 BGB regelt die beiden Posten, die § 346 BGB offenlässt.

Absatz 1 Satz 1 kehrt die Blickrichtung um: Nicht die gezogenen Nutzungen sind gemeint — die stehen in § 346 I BGB —, sondern die nicht gezogenen. Wer Nutzungen „entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft“ nicht zieht, obwohl es möglich gewesen wäre, schuldet Wertersatz. Wer den zurückzugebenden Transporter monatelang ungenutzt stehen lässt, obwohl er ihn vermieten könnte, fällt darunter. Satz 2 zieht dieselbe Grenze wie § 346 III 1 Nr. 3 BGB: Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht haftet der Berechtigte auch hier nur für die eigenübliche Sorgfalt.

Absatz 2 dreht die Richtung noch einmal. Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht nach § 346 III 1 Nr. 1 oder 2 BGB ausgeschlossen, sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen — Aufwendungen also, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich waren. Andere Aufwendungen werden nur ersetzt, soweit der Gläubiger durch sie bereichert ist.

Notwendige Verwendungen werden voll ersetzt, nützliche nur bis zur Höhe der Bereicherung — bei Luxusaufwendungen fehlt es an einer Bereicherung meist ganz.

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