§ 441 III 1 BGB rechnet nicht mit dem Mangelbeseitigungsaufwand, sondern mit einem Verhältnis: Der Kaufpreis ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde“. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der der Entdeckung.
Die Formel lautet: geminderter Preis = Kaufpreis × wirklicher Wert ÷ Wert ohne Mangel.
Der Anhänger kostet 9.800 €. Mangelfrei wäre er 11.000 € wert gewesen, mit dem morschen Boden ist er 7.700 € wert.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Wertverhältnis | 7.700 € ÷ 11.000 € | 0,70 |
| Geminderter Preis | 9.800 € × 0,70 | 6.860 € |
| Zu erstatten, § 441 IV 1 BGB | 9.800 € − 6.860 € | 2.940 € |
Die Zahl liegt bewusst unter der Wertdifferenz von 3.300 €: Wer unter Wert gekauft hat, behält seinen Preisvorteil anteilig; das leistet die Verhältnisrechnung. Beim Tausch fehlt ein Kaufpreis; über § 480 BGB gilt Kaufrecht entsprechend, und an die Stelle des Preises tritt der Wert der hingegebenen Sache.