Erlassen wird durch Vertrag, nicht durch Großzügigkeit (§ 397 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 397 I BGB: „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.“ Das Wort, an dem alles hängt, ist Vertrag. Ein Brief, in dem der Gläubiger schreibt, er verzichte, ist lediglich ein Angebot. Ohne Annahme erlischt nichts; sie kann stillschweigend erfolgen, aber bloßes Schweigen des Schuldners ist keine.

Ausgelegt wird zurückhaltend: Ein Verzicht ist nicht zu vermuten, und an die Annahme eines Verzichtswillens stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (st. Rspr. des BGH). Daneben steht mit § 397 II BGB das negative Schuldanerkenntnis — der Vertrag, in dem der Gläubiger anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht besteht.

Dass ein Erlöschen nicht endgültig sein muss, zeigt ein moderner Fall zur Erfüllung. Zahlt der Käufer über einen Online-Zahlungsdienst, erlischt die Kaufpreisforderung mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers, § 362 I BGB. Führt sein Käuferschutzantrag danach zur Rückbuchung, lebt die Forderung wieder auf — nicht weil eine erloschene Forderung zurückkehren könnte, sondern weil die Parteien mit der Wahl des Zahlungsdienstes stillschweigend vereinbart haben, dass sie in diesem Fall neu begründet wird (st. Rspr. des BGH).

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema