Ein Käufer mindert den Kaufpreis, behält also die Sache — und will später doch die volle Rückabwicklung. Das ist ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17
Hat der Käufer die Minderung wirksam erklärt, ist er daran gebunden; ein Übergang zum großen Schadensersatz, der auf Rückgabe der Sache und Ersatz des vollen Interesses gerichtet ist, scheidet aus. Offen bleibt allein der kleine Schadensersatz statt der Leistung — der Ersatz des Minderwerts neben dem Behalten der Sache.
Der Grund liegt in der Natur des Gestaltungsrechts. Mit der Erklärung ist der Vertrag umgestaltet; der Käufer hat sich entschieden, die Sache zu behalten und weniger zu zahlen. Ein Gestaltungsrecht verbraucht sich mit seiner Ausübung — es lässt sich nicht widerrufen, weil sich die Rechtslage inzwischen anders darstellt.
Daneben steht die allgemeine Regel des § 325 BGB: „Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.“ Rücktritt und großer Schadensersatz sind also miteinander vereinbar. Ob der Rücktritt sich mit dem kleinen Schadensersatz verträgt, wird bestritten; überwiegend wird es verneint, weil beide Rechte gegenläufige Entscheidungen über das Behalten der Sache treffen.
Eine zweite Bruchstelle liegt bei der Berechnung des kleinen Schadensersatzes: Für das Werkvertragsrecht hat der Bundesgerichtshof die Bemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten aufgegeben, für das Kaufrecht hält er an ihr fest. Wer im Kaufrecht so rechnet, schreibt einen Satz dazu, warum sich die werkvertragliche Linie nicht übertragen lässt.