Erstens. Zitiere § 310 I BGB satzgenau. Satz 1 nimmt gegenüber einem Unternehmer aus: § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 — also gerade nicht § 308 Nummer 1a und 1b, und die Einbeziehung läuft dort über die allgemeinen Regeln. Satz 2 ist die Indizwirkungsnorm: Die Wertungen der §§ 308, 309 BGB wirken mittelbar über § 307 I und II BGB fort, widerleglich und nie unmittelbar. § 305c BGB gilt in beiden Richtungen.
Zweitens. Kein Widerruf ohne Situation. Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB — im Zweifel Verbraucher, weil der Wortlaut „überwiegend“ verlangt —, dann § 312b oder § 312c BGB oder ein Widerrufsrecht kraft Vertragstyps, dann die Ausschlüsse des § 312g II BGB, erst dann die Frist. Und die Frist endet spätestens nach § 356 IV 1 BGB: zwölf Monate und 14 Tage. Wer § 356 III 2 BGB schreibt, schreibt altes Recht.
Drittens. Beim verbundenen Vertrag entscheidet § 358 IV 5 BGB über die Gegner der Rückabwicklung: Ist das Darlehen dem Unternehmer schon zugeflossen, tritt die Bank in dessen Rechte und Pflichten ein, und der Verbraucher wickelt nur mit ihr ab. Der Zinsausschluss des § 358 IV 4 BGB gilt dagegen nach seinem Wortlaut nur im Fall des Absatzes 1 — die Analogie zu Absatz 2 lehnt die herrschende Meinung ab.
Und ein Satz zum Rechtsstand, der in diesem Feld mehr wert ist als eine weitere Fallgruppe: Prüf bei jeder Vorschrift der §§ 312 bis 361 BGB, ob du die Fassung vom 19. Juni 2026 vor dir hast. Das Verbraucherrecht ändert sich schneller als jedes andere Gebiet dieses Fachs.