Zahlung auf die Hypothek und ihre Folgen (§ 1143 BGB, § 1163 BGB, § 1177 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Auf einem Grundstück der Tischlermeisterin Frauke Ostermann lastet eine Hypothek über 300.000 €. Persönlicher Schuldner ist ihr Bruder Anton; sie hat nur ihr Grundstück hergegeben und kann von ihm im Innenverhältnis vollen Ersatz verlangen. Drei Beträge fließen.

Wer zahltBetragNormErgebnis
Anton, aus seinem Vermögen100.000 €§ 1164 I 1 BGBKein Übergang — er kann von Ostermann keinen Ersatz verlangen. Die Forderung erlischt (§ 362 I BGB), die Hypothek fällt nach §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB an Ostermann: Eigentümergrundschuld über 100.000 €
Ostermann, aus ihrem sonstigen Vermögen80.000 €§ 1143 I 1 BGBDie Forderung geht auf sie über, die Hypothek folgt (§ 1153 I BGB): Eigentümerhypothek über 80.000 €; ihre Rechte richten sich nach § 1177 II BGB wie bei einer Grundschuld
Ostermann, aus dem Grundstück120.000 €§ 1181 I BGBDie Hypothek erlischt insoweit; nachrangige Rechte rücken auf

Nachgerechnet: 100.000 € + 80.000 € + 120.000 € = 300.000 €. Der Gläubiger ist vollständig befriedigt. Von den 300.000 € stehen 180.000 € weiterhin Ostermann zu — als Recht am eigenen Grundstück, das sie im Rang vor allen nachrangigen Gläubigern hält. 120.000 € sind ersatzlos weg.

Die Lehre der Tabelle steht in der letzten Zeile. Wer aus dem Grundstück zahlt, vernichtet den Rang. Wer aus seinem sonstigen Vermögen zahlt, behält ihn — und deshalb ist die Frage, woraus gezahlt wurde, nie eine Nebensache.

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