Auf einem Grundstück der Tischlermeisterin Frauke Ostermann lastet eine Hypothek über 300.000 €. Persönlicher Schuldner ist ihr Bruder Anton; sie hat nur ihr Grundstück hergegeben und kann von ihm im Innenverhältnis vollen Ersatz verlangen. Drei Beträge fließen.
| Wer zahlt | Betrag | Norm | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Anton, aus seinem Vermögen | 100.000 € | § 1164 I 1 BGB | Kein Übergang — er kann von Ostermann keinen Ersatz verlangen. Die Forderung erlischt (§ 362 I BGB), die Hypothek fällt nach §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB an Ostermann: Eigentümergrundschuld über 100.000 € |
| Ostermann, aus ihrem sonstigen Vermögen | 80.000 € | § 1143 I 1 BGB | Die Forderung geht auf sie über, die Hypothek folgt (§ 1153 I BGB): Eigentümerhypothek über 80.000 €; ihre Rechte richten sich nach § 1177 II BGB wie bei einer Grundschuld |
| Ostermann, aus dem Grundstück | 120.000 € | § 1181 I BGB | Die Hypothek erlischt insoweit; nachrangige Rechte rücken auf |
Nachgerechnet: 100.000 € + 80.000 € + 120.000 € = 300.000 €. Der Gläubiger ist vollständig befriedigt. Von den 300.000 € stehen 180.000 € weiterhin Ostermann zu — als Recht am eigenen Grundstück, das sie im Rang vor allen nachrangigen Gläubigern hält. 120.000 € sind ersatzlos weg.
Die Lehre der Tabelle steht in der letzten Zeile. Wer aus dem Grundstück zahlt, vernichtet den Rang. Wer aus seinem sonstigen Vermögen zahlt, behält ihn — und deshalb ist die Frage, woraus gezahlt wurde, nie eine Nebensache.