§ 1113 I BGB: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Bestellt werden kann sie auch für eine künftige oder bedingte Forderung (§ 1113 II BGB).