„Ich trete dir die Hypothek ab.“ (§ 1153 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Satz steht schnell in einem Vertrag, und er trifft daneben.

§ 1153 II BGB: „Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.“ Die Sperre wirkt in beide Richtungen. Eine isolierte Abtretung der Hypothek ist unwirksam. Wer die Forderung abtritt, ohne über die Hypothek etwas zu sagen, überträgt sie nach § 1153 I BGB mit. Soll die Hypothek dagegen ausdrücklich zurückbleiben, ist die Abtretung wirkungslos: Die Trennung, die sie herbeiführen soll, lässt § 1153 II BGB nicht zu, und die Forderung bleibt beim Abtretenden.

Auslegen darf man gleichwohl. Wer erklärt, er trete „die Hypothek“ ab, will nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig die Forderung abtreten; das ist keine Umdeutung, sondern gewöhnliche Auslegung. Stimmen muss nur die Form des § 1154 BGB.

Eine echte Ausnahme kennt das Gesetz gleichwohl, und sie steht am Rand. Bei der Höchstbetragshypothek ist die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften übertragbar, und wird sie übertragen, ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen (§ 1190 IV BGB). Dort trennen sich Recht und Forderung von Gesetzes wegen.

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