Die §§ 987 ff. BGB sperren, was daneben stünde — § 993 I Hs. 2 BGB sagt es ausdrücklich. Die Mauer hat aber drei Tore, und wer sie kennt, verliert im Konkurrenzenteil keine Punkte.
| Tor | Wodurch es sich öffnet | Was hindurchgeht |
|---|---|---|
| § 992 BGB | Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt | das ganze Deliktsrecht: §§ 823 ff., 848, 849 BGB |
| Leistungskondiktion | der Besitzer hat die Sache durch Leistung des Eigentümers erlangt | § 812 I 1 Alt. 1 BGB — die §§ 987 ff. BGB regeln nur das gesetzliche Verhältnis |
| § 991 II BGB | der Besitzer ist seinem mittelbaren Besitzer verantwortlich | § 989 BGB trotz gutem Glauben |
Zwei Wege berühren die Mauer gar nicht. Der Fremdbesitzerexzess liegt außerhalb des vermeintlichen Rechts und geht deshalb unmittelbar über § 823 I BGB. Und § 816 I 1 BGB richtet sich nicht gegen den Besitzer als Besitzer, sondern gegen den Verfügenden.
Umgekehrt reicht die Sperre weiter, als man denkt: Sie erfasst auch die Eingriffskondiktion und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Und sie wird auf vindikationsähnliche Lagen erstreckt — auf das Verhältnis zwischen dem dinglich Vorkaufsberechtigten und dem Zwischenerwerber ebenso wie auf das zwischen Nacherbe und Erbschaftsbesitzer (dazu Feld 11).