Wann das EBV nicht sperrt (§ 992 BGB, § 993 BGB, § 823 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die §§ 987 ff. BGB sperren, was daneben stünde — § 993 I Hs. 2 BGB sagt es ausdrücklich. Die Mauer hat aber drei Tore, und wer sie kennt, verliert im Konkurrenzenteil keine Punkte.

TorWodurch es sich öffnetWas hindurchgeht
§ 992 BGBBesitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangtdas ganze Deliktsrecht: §§ 823 ff., 848, 849 BGB
Leistungskondiktionder Besitzer hat die Sache durch Leistung des Eigentümers erlangt§ 812 I 1 Alt. 1 BGB — die §§ 987 ff. BGB regeln nur das gesetzliche Verhältnis
§ 991 II BGBder Besitzer ist seinem mittelbaren Besitzer verantwortlich§ 989 BGB trotz gutem Glauben

Zwei Wege berühren die Mauer gar nicht. Der Fremdbesitzerexzess liegt außerhalb des vermeintlichen Rechts und geht deshalb unmittelbar über § 823 I BGB. Und § 816 I 1 BGB richtet sich nicht gegen den Besitzer als Besitzer, sondern gegen den Verfügenden.

Umgekehrt reicht die Sperre weiter, als man denkt: Sie erfasst auch die Eingriffskondiktion und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Und sie wird auf vindikationsähnliche Lagen erstreckt — auf das Verhältnis zwischen dem dinglich Vorkaufsberechtigten und dem Zwischenerwerber ebenso wie auf das zwischen Nacherbe und Erbschaftsbesitzer (dazu Feld 11).

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema