Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist der größte Block dieses Fachs, und es hat einen einzigen Auslöser: die Vindikationslage. Einer ist Eigentümer, ein anderer besitzt, und der Besitzer hat kein Recht dazu. Von diesem Augenblick an gilt zwischen den beiden ein eigenes, geschlossenes Anspruchssystem — die §§ 987 bis 1003 BGB —, und dieses System verdrängt für Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen grundsätzlich, was sonst gälte: Deliktsrecht, Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Vindikationslage ist deshalb kein Vorspann, sondern die wichtigste Feststellung der ganzen Bearbeitung. Wer sie übergeht, schreibt Ansprüche aus, die § 993 I Hs. 2 BGB gerade ausschließt.
Gestaffelt wird nach einer einzigen Frage: Wie schutzwürdig ist der Besitzer? Der redliche, unverklagte haftet fast gar nicht. Der verklagte haftet. Der bösgläubige haftet. Wer sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat verschafft hat, haftet wie jeder Deliktstäter. Dazu kommen der unentgeltliche Besitzer, der Besitzer im Verzug und der Fremdbesitzer, der sein vermeintliches Recht überschreitet: sieben Stufen, jede mit eigenen Rechtsfolgen.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wann liegt eine Vindikationslage vor, und welche Gegenrechte zählen dafür gerade nicht mit?
- Was schuldet der Besitzer an Nutzungen und an Schadensersatz, gestaffelt nach seiner Stufe?
- Was bekommt er zurück, wenn er in die fremde Sache investiert hat, und was bleibt neben dem System überhaupt übrig?