- Die Vindikationslageliegen alle drei vor, ist § 985 BGB begründet und das Tor zu den §§ 987 ff. BGB offen
- Die Stufe des Besitzersfür jeden Zeitabschnitt gesondert
- redlich und unverklagt — § 993 I BGB
- unentgeltlich — § 988 BGB
- rechtshängig — §§ 987, 989 BGB
- bösgläubig — § 990 I BGB
- in Verzug — § 990 II BGB
- deliktisch — § 992 BGB
- Fremdbesitzerexzess
- Die Ansprüche
I. Die Vindikationslage
1. Eigentum des Anspruchstellers im maßgeblichen Zeitpunkt. 2. Besitz des Gegners — unmittelbar oder mittelbar; der Besitzdiener (§ 855 BGB) zählt nicht. 3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) — eigenes oder abgeleitetes.
Liegen alle drei vor, ist § 985 BGB begründet und die §§ 987 ff. BGB sind anwendbar.
II. Die Stufe des Besitzers — für jeden Zeitabschnitt gesondert
4. redlich und unverklagt (§ 993 I BGB) · unentgeltlich (§ 988 BGB) · rechtshängig (§§ 987, 989 BGB) · bösgläubig (§ 990 I BGB) · in Verzug (§ 990 II BGB) · deliktisch (§ 992 BGB) · Fremdbesitzerexzess.
III. Die Ansprüche
5. Nutzungen — §§ 987, 988, 993 I Hs. 1 BGB. 6. Schadensersatz — §§ 989, 990, 991 II, 992 BGB. 7. Verwendungen des Besitzers — §§ 994 bis 1003 BGB.
Verwandt — was § 985 BGB nicht trägt. § 285 BGB ist nach ganz herrschender Meinung nicht anwendbar: Wer die fremde Sache verkauft hat, schuldet den Erlös nicht über das Surrogat, weil die §§ 989 ff. BGB die Folgen des Untergangs abschließend regeln. §§ 280, 281 BGB sind nach der jüngeren Rechtsprechung nur gegenüber dem verschärft haftenden Besitzer anwendbar, also im Rahmen der §§ 989, 990 BGB; beim redlichen unverklagten Besitzer sperrt § 993 I Hs. 2 BGB.