Erstens: „Unwirksam“ heißt relativ unwirksam. Der Zwischenerwerber wird Eigentümer.
Zweitens: Deshalb trägt § 888 I BGB — § 894 BGB nur, wenn die Vormerkung nie entstand oder erloschen ist.
Drittens: Erst der Anspruch, dann die Vormerkung; sie folgt ihm nach § 401 I BGB und stirbt mit ihm.