Sie steht noch, und sie ist trotzdem weg.
Die Vormerkung ist streng akzessorisch, und zwar in beide Richtungen. Ohne gesicherten Anspruch entsteht sie nicht; mit dem Erlöschen des Anspruchs erlischt sie kraft Gesetzes, ohne dass jemand etwas löschen müsste. Erfüllung, Erlass, erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags und Rücktritt haben deshalb dieselbe Wirkung: Der Anspruch aus § 433 I 1 BGB fällt weg, und mit ihm die Vormerkung. Was im Grundbuch stehen bleibt, ist eine leere Eintragung — das Grundbuch ist unrichtig geworden, und der Eigentümer verlangt die Zustimmung zur Berichtigung aus § 894 BGB.
Drei Abstufungen führen zu drei Normen. Eine vorübergehende Einrede — der Käufer hat noch nicht gezahlt, § 320 I BGB — lässt die Vormerkung unberührt; sie sichert gerade einen noch nicht durchsetzbaren Anspruch. Eine dauernde Einrede gibt den Beseitigungsanspruch aus § 886 BGB. Erst der Wegfall des Anspruchs bringt § 894 BGB.
Die Akzessorietät wirkt auch umgekehrt. Wird der Anspruch abgetreten, geht die Vormerkung entsprechend § 401 I BGB ohne Eintragung mit über; isoliert lässt sie sich nicht übertragen. Ist der Anspruch erloschen, hilft auch § 892 BGB nicht: Eine Forderung, die es nicht gibt, erwirbt niemand gutgläubig, und ohne sie gibt es keine Vormerkung. Umstritten ist nur der Fall, in dem der Anspruch besteht, die Vormerkung aber nie wirksam entstanden ist: Der Bundesgerichtshof hat den gutgläubigen Erwerb dann für möglich gehalten (BGHZ 25, 16), die Gegenansicht lehnt ihn ab, weil die Vormerkung kraft Gesetzes übergeht und § 892 BGB nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb schützt.