Übermaßfrüchte des redlichen Besitzers (§ 993 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der redliche, unverklagte Besitzer ist nach § 993 I Hs. 2 BGB „weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“. Halbsatz 1 macht eine Ausnahme: Übermaßfrüchte — Früchte, die nach den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft nicht Ertrag der Sache sind — gibt auch er heraus, nach Bereicherungsrecht.

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