Verwendungsersatz im EBV (§ 994 BGB, § 996 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Marlene Duvenstedt kauft im Frühjahr 2023 ein Ufergrundstück von Konrad Ahlbeck und wird als Eigentümerin eingetragen. Was beide nicht wissen: Ahlbeck war nie Eigentümer, das Grundbuch war falsch, und ein eingetragener Widerspruch sperrt den gutgläubigen Erwerb. Duvenstedt hält sich gleichwohl für die Eigentümerin, reißt den verfallenen Schuppen ab und baut für 90.000 € ein Bootshaus. Im Herbst 2025 meldet sich die wahre Eigentümerin Ruth Kelling und verlangt das Grundstück heraus.

Der Anspruch aus § 985 BGB ist begründet. Kelling ist Eigentümerin geblieben, Duvenstedt besitzt, und ein Recht zum Besitz hat sie nicht: Der Kaufvertrag wirkt nur zwischen ihr und Ahlbeck. Damit steht die Vindikationslage fest, und ab hier gilt zwischen den beiden allein das System der §§ 987 ff. BGB.

Duvenstedt ist redliche, unverklagte Besitzerin. Nutzungen schuldet sie deshalb nicht (§ 993 I Hs. 2 BGB), Schadensersatz für den abgerissenen Schuppen ebenso wenig. Spannend wird der Fall in der Gegenrichtung: Sie hat 90.000 € in ein fremdes Grundstück gesteckt.

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